Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2013, AZ: I ZR 76/12
Was bisher geschah:
Eine Fernuniversität hat den Studierenden ein komplettes Buch mit 512 Seiten per Mail zur Verfügung gestellt. Dagegen klagt der Verleger des Buches. Die Fernuni wehrt sich und verweist auf das Urheberrecht: Gemäß § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG sei es erlaubt, dass zu Zwecken des Unterrichts an Hochschulen kleine Teile eines Werkes dem Studierenden zugänglich gemacht werden dürfen.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH hat dem in diesem Umgang einen Riegel vorgeschoben. Nach der gesetzlichen Regel dürften ausdrücklich nur „Teile“ eines Werkes kopiert und den Studierenden/Schülern gegeben werden. Das sind nach Ansicht des BGH höchstens 12% eines Werkes, in keinem Fall aber mehr als 100 Seiten.
Zu solchen kleinen Teilen, so der BGH, dürfe ein solches Werk nicht nur als Kopie ausgegeben werden, sondern auch beispielsweise elektronisch.
Weil die Uni diesen Höchstumfang weit überschritten hat, muss sie dem Verleger eine Lizenz bezahlen.
Was das für die Praxis bedeutet:
Zu Unterrichtszwecken dürfen durchaus kleinere Teile eines Werkes kopiert und an die Schüler weitergegeben werden, nach Ansicht des BGH dürfen diese Teile den Schülern auch elektronisch 8z. b. als pdf-Datei) zur Verfügung gestellt werden. Wer aber mehr als 12% oder mehr als 100 Seiten von fremdem Eigentum kopiert, riskiert erhebliche Lizenzgebühren. Ganz früher war es auch so, dass in Schulen und Hochschulen gedruckte Bücher verwendet wurden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 29. November 2013