Fotovoltaikanlagen unterliegen der kurzen Verjährung

Urteil des BGH vom 09.10.2013, AZ VIII ZR 318/12

Was bisher geschah:

Ein Landwirt lässt auf seiner Scheune eine Fotovoltaikanlage errichten. Nach Ablauf der normalen Gewährleistung von zwei Jahren trat ein Mangel auf. Der Landwirt beruft sich darauf, dass die Fotovoltaikanlage gemäß § 634a BGB einer längeren Verjährung unterliegt. Danach verjähren Gewährleistungsansprüche erst in fünf Jahren, wenn die Mängel „bei einem Bauwerk“ auftreten.

Was das Gericht dazu sagt:

Diese Ansicht des Landwirts teilt der BGH nicht.

Die Fotovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk. Die Solarmodule würden aber nicht für die Scheune verwendet werden, sie sind nur an der Scheune angebracht. Sie sind außerdem nicht für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder sonstige Benutzbarkeit von Bedeutung. Damit liege kein Bauwerk vor.

Was das für die Praxis bedeutet:

Auf Dächern montierte Solarmodule unterliegen bei Mängeln der kurzen Verjährung von derzeit zwei Jahren. Möglicherweise könnten Gerichte dies anders sehen, wenn sogenannte integrierte Module verwendet werden, die also nicht auf dem Dach liegen, sondern als Dach selbst wirken.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.10.2013

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