File-Hoster nicht alone in the dark

Urteil des BGH vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 – Alone in the dark

Was bisher geschah:

Die Beklagte bietet sogenannte File-Hosting-Dienste an. Nutzer können bei der Beklagten unter der Internetadresse www.rapidshare.com Dateien hochladen, die dann auf den Servern der Beklagten gespeichert werden. Abgerufen werden können die Dateien über einen bestimmten Link, den die Beklagte den Nutzern per E-Mail zukommen lässt. Abrufen kann die Datei nicht nur der Empfänger der E-Mail, sondern jeder, der den Link kennt. Die Beklagte kennt im Normalfall weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis dieser Dateien vor. Allerdings gibt es Suchmaschinen, die nach Dateien auf den Servern der Beklagten suchen und das Suchergebnis als eine Art Inhaltsverzeichnis ins Netz stellen.

Bei der Beklagten wurde das Computerspiel „Alone in the dark“ in der oben geschilderten Weise abgespeichert. Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das Computerspiel. Sie verklagt die Beklagte auf Unterlassung.

Was das Gericht dazu sagt:

Die Beklagte ist nach Meinung des BGH kein Täter, weil sie die Dateien nicht kennt. Allerdings könne sie als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie etwaige Prüfpflichten verletzt hat. Sie müsse aber nicht jede hochgeladene Information auf Rechtsverletzungen prüfen. Dies gelte trotz der Tatsache, dass der von der Beklagten angebotene Dienst für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn auch für die legale Nutzung dieses Dienstes bestehe ein beträchtliches Bedürfnis. Allerdings entstehe eine Prüfungspflicht dann, wenn die Beklagte als Diensteanbieter im Sinne des TMG auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Nach Ansicht des BGH reicht es nach einem solchen Hinweis nicht aus, nur eine gemeldete Datei zu löschen, vielmehr müssen die Server durchsucht werden, ob die Datei auch von anderen Nutzern hochgeladen wurde, außerdem müsse die Beklagte dafür sorgen, dass diese Datei nicht mehr auf ihren Servern abgelegt werden kann. Konkret wirft der BGH der Beklagten vor, dass sie keinen Wortfilter eingesetzt habe, im vorliegenden Fall also einen Filter für „Alone in the dark“.

Was das für die Praxis bedeutet:

Anbieter solcher Dienste müssen zwar nicht alles prüfen, was hochgeladen wird. Wenn aber Informationen über eine Rechtsverletzung vorliegen, muss diese nicht nur unverzüglich beseitigt werden, es müssen auch vergleichbare Rechtsverletzungen beseitigt werden. Außerdem müssen zumutbare Maßnahmen, beispielsweise Wortfilter, eingesetzt werden, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Nutzer sollten wissen, dass solche illegalen Kopien vom Diensteanbieter nicht nur gelöscht werden dürfen, sondern in bestimmten Fällen sogar gelöscht werden müssen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 13.07.2012

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert