BGH Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 10/11
Die Klägerin hatte nachts auf der Autobahn einen selbstverschuldeten Unfall. Sie kam auf der linken Fahrspur zum Stehen. Die Lichtanlage war ausgefallen, das Fahrzeug war also dunkel.
Der Beklagte fuhr auf das dunkle Fahrzeug auf, wodurch die Klägerin schwer verletzt wurde.
Unstreitig haftet die Klägerin mit 40 %, weil Sie auf der Autobahn stand, der Beklagte aber mit 60 %, weil er nicht auf Sicht gefahren ist. So weit so klar.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe als Vorinstanz war aber der Meinung, dass im Hinblick auf die Verletzungen noch eine weitere Mithaftung der Klägerin angenommen werden müsse, weil diese im Unfallzeitpunkt nicht mehr angeschnallt war.
Die Klägerin war damit nicht einverstanden und zog vor den BGH.
Der BGH hat zunächst festgehalten, dass, wer nachts auf einer Autobahn steht, möglichst schnell das Auto verlassen müsse, allein schon um die Unfallstelle zu sichern.
Dann schreibt der BGH den Karlsruher Oberlandesrichtern noch ins Stammbuch, dass man sich definitiv vorher abschnallen muss, wenn man aussteigen will. Das war den Richtern der Vorinstanz vorher wohl nicht bekannt.
Schuldhaft könne das Abschnallen also nicht sein, eine weitere Mithaftung kommt deshalb nicht in Betracht, so schlussfolgert der BGH zutreffend.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2012