Urteil des Landgerichts Köln vom 09.11.2011, Az 28 O 225/11
Ein Bild-Reporter hat den Wettermoderator Kachelmann fotografiert, wie er im Gefängnishof seine Runden drehte. Die Fotos wurden in verschiedenen Zeitschriften des Springer-Verlages veröffentlicht. Dagegen wehrte sich der Wettermoderator nicht nur durch eine Klage, sondern auch dadurch, dass er den Paparazzo seinerseits fotografierte, wie dieser vor Kachelmanns Haustüre auf den Wettermoderator wartete, um ihn zu fotografieren. Das Pikante dabei: Der Reporter las Zeitung, allerdings ein seriöses Blatt. Dieses Foto hat der Wettermoderator mit entsprechend galliger Anmerkung veröffentlicht.
Dies gefiel dem Paparazzo garnicht. Er war der Ansicht, dass das Anfertigen von Bildern zumindest dann verboten sei, wenn er selbst betroffen ist.
Das Landgericht Köln war anderer Ansicht.
Es verurteilte nicht nur den Bildreporter, das Foto des Wettermoderators nicht mehr zu veröffentlichen, es erlaubte umgekehrt auch dem Wettermoderator, das Foto vom Bildreporter zu veröffentlichen.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Aufenthalt im Gefängnis dem Aufenthalt in einem privaten Raum gleichzusetzen ist. Weil das Bild außerdem heimlich aufgenommen wurde, darf das Bild des Wettermoderators nicht veröffentlicht werden.
Ganz anders das Foto vom Bildreporter. Dieses sei nämlich von zeitgeschichtlichem Interesse. Es zeige den Bildreporter bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Die Art und Weise, wie er und seine Kollegen über Prominente Bericht erstatten würden und insbesondere diese Berichterstattung bebilderten, sei von erheblicher gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse. Dies sei noch dadurch gesteigert, weil die Berichterstattung über den Wettermoderator ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war. Deswegen habe die Öffentlichkeit auch ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande komme. Dieses Argument werde noch dadurch verstärkt, dass der Bildreporter selbst an einer oft persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildberichterstattung beteiligt gewesen sei. Wer sich so verhalte, könne sich nicht beschweren, wenn er selber auch fotografiert werde.
Quelle: Landgericht Köln