Urteil des BAG vom 19.02.2013 – 9 AZR 461/11
Was bisher geschah:
Die Klägerin wurde am 5. Juni 2008 Mutter. Sie verlangte zunächst Elternzeit für zwei Jahre. Etwa ein halbes Jahr später, im Dezember, vereinbarte sie mit dem Arbeitgeber, dass sie von Januar 2009 bis Mai 2009 pro Woche 15 Stunden und von Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4.Juni 2010 wöchentlich 20 Stunden arbeiten soll. Im April 2010 teilte die Klägerin dem Arbeitgeber mit, dass sie die Elternzeit um ein weites Jahr verlängern will. Sie will in der Zeit dann auch 20 Stunden pro Woche arbeiten. Der Arbeitgeber hat dies abgelehnt.
Was das Gericht dazu sagt:
Nach § 15 Abs. 6 BEEG können Eltern während der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Der Arbeitgeber war der Ansicht, durch die einvernehmliche Regelung im Dezember 2008 sei dieser Anspruch erloschen. Dem widerspricht das Bundesarbeitsgericht: Einvernehmliche Regelungen über die Elternteilzeit sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung anzurechnen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Verringerung einseitig verlangt.
Was das für die Praxis bedeutet:
Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie zur Erhaltung ihrer Flexibilität möglichst Regelungen über die Arbeitszeit während der Elternzeit einvernehmlich treffen.
Arbeitgeber wiederum sollten darauf achten, dass Regelungen nur getroffen werden, wenn dies zuvor von den Arbeitnehmern ausdrücklich „verlangt“ werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts