Schlüssel verloren, wer zahlt?

Urteil des BGH vom 05.03.2014, AZ VII R 205/13

Was bisher geschah:

Der Mieter einer Wohnanlage verliert einen Schlüssel, mit dem der Eingang unten und seine Wohnungstür geöffnet werden kann. Die Wohungsverwaltung verlangt nun 1.500,00 EUR Kostenvorschuss, weil aus Sicherheitsgründen die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden müsse. Der Mieter zahlt nicht, die Verwaltung verklagt ihn.

Was das Gericht dazu sagt:

Grundsätzlich so der BGH muss ein Mieter auch die Kosten für die Erneuerung einer Schließanlage übernehmen. Das sei zumindest dann so, wenn eine Missbrauchsgefahr besteht und deshalb der Austausch der Schließanlage aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Eine Zahlungspflicht entsteht aber erst dann, wenn das Schloss tatsächlich ausgetauscht wurde. Fiktiv muss nicht bezahlt werden.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wirklicher Aufwand des Vermieters muss normalerweise ersetzt werden. Wenn sich der Vermieter aber nur bereichern möchte, bekommt er nichts.

Quelle: Pressemitteilung des BHG vom 05.03.2014

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