Nutzungsausfall für Wohnungen

Urteil des BGH vom 20.02.2014, AZ VII ZR 172/13

Was bisher geschah:

Der Kläger kauft vom Beklagten eine Altbauwohnung, die der Beklagte, ein Bauträger, noch renovieren soll. Vertraglich war der 31. August 2009 als Fertigstellungstermin vereinbart. Tatsächlich wurde die Wohnung erst im Herbst 2011, also zwei Jahre später, fertig. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallersatz in Höhe der ortsüblichen Miete für die Wohnung.

Was das Gericht dazu sagt:

Der BGH gibt dem Käufer im wesentlichen Recht: Wenn dem Käufer in der Zwischenzeit ein etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht, dann schuldet der Bauträger Nutzungsersatz. Die ortsübliche Miete ist aber um 30 % Abschlag zu bereinigen.

Was das für die Praxis bedeutet:

Bisher gibt es Nutzungsausfall regelmäßig nur bei PKWs. Ob und wann es für andere Gegenstände auch Nutzungsausfall gibt, war bisher umstritten. Der BGH hat diese Streitfrage jetzt zumindest für Wohnungen geklärt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2014

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