Kündigung bei Herstellung von Raubkopien am Dienstrechner

Urteil des BAG vom 16.07.2015 AZ 2 AZR 85/15

Was bisher geschah:

Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem Beklagten als „IT-Verantwortlicher“ beschäftigt. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Prüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. In der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 sind über 1.100 DVDs bearbeitet worden. Der Kläger gab an, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Mit Schreiben vom 18.04.2013 erklärte der Beklagte die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13.05.2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Dagegen richtet sich die Klage.

Was das Gericht dazu sagt:

Die Vorinstanzen hatten dem Kläger Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe.

Anderer Ansicht ist das Bundesarbeitsgericht: Nach Auffassung des BAG kommt eine (fristlose) Kündigung auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Allein weil er seinen dienstlichen Rechner auch privat nutzen durfte, waren ihm doch die behaupteten illegalen Kopier- und Brennvorgänge verboten. Die fristlose Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet habe.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wer dienstliche Geräte für Straftaten nutzt, riskiert die fristlose Kündigung auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht geschädigt wird.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 36/15 v. 16.07.2015

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