Kein Urheberrechtsverstoß beim Framing von Youtube-Filmen

EuGH, Urteil vom 21.10.2014 AZ C-348/13

Was bisher geschah:

Die Klägerin ließ einen Werbefilm herstellen. Der Film war auf „YouTube“ abrufbar. Zwei Konkurrenten banden den Film über einen Link in ihre Sites ein. Der Film erschien in einem Rahmen („Frame“), wodurch der Eindruck entstand, er werde von diesen Webseiten aus gezeigt. Der BGH fragt den EuGH, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, so dass die vorherige Genehmigung des Urheberrechtsinhabers erforderlich ist.

Was das Gericht dazu sagt:

Nach EuGH liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ nur dann vor, wenn ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet oder für ein neues Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hat, wiedergegeben wird. Man könne aber nicht davon ausgehen, dass ein geschütztes Werk an ein neues Publikum wiedergegeben wird, wenn dieses Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist. Diese Feststellung gelte selbst dann, wenn der Internetnutzer den Eindruck habe, dass das Werk von der Webseite aus gezeigt wird, auf der sich der Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. Dies sei das Charakteristikum der Framing-Technik, da in eine Webseite ein einer anderen Webseite entstammender Internetlink eingebettet wird, damit den Internetnutzern die ursprüngliche Umgebung des Links verborgen bleibt.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wer einen Film z. B. auf Youtube stellt und damit für jedermann frei gibt, kann sich nicht dagegen wehren, dass der Film auch auf anderen Sites eingebunden wird. Wer sich vor Konkurrenz schützen will, sollte sein Logo in den Film einbinden.
Quelle: Juris

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