Entschädigung Flugverspätung: Die Tür entscheidet

Urteil des EuGH vom 05.09.2014, AZ C-452/13

Was bisher geschah:

Die Klägerin war mit dem Flugzeug unterwegs. Das Flugzeug setzte 2 Stunden 58 Minuten nach der geplanten Landezeit auf, erst nach mehr als drei Stunden konnten die Passagiere das Flugzeug verlassen. Nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union erhält ein Fluggast bei einer Flugentfernung von 1.500 km bis 3.500 km nur dann eine Entschädigung, wenn die Verspätung mindestens 3 h beträgt. Die Fluggesellschaft hat deshalb Zahlung verweigert: Der Touchdown sei um nur 2:58 h verspätet gewesen.

Was das Gericht dazu sagt:

Dem folgt der EuGH nicht:

Der Flug sei erst beendet, wenn sich die Türen des Flugzeugs öffnen und die Passagiere tatsächlich das Flugzeug verlassen können. Erst ab diesem Moment sei er wieder selbstbestimmt. Vorher befinde er sich noch in der Weisungs- und Kontrollhoheit des Luftfahrtunternehmens.

Dementsprechend hat der Fluggast seine Entschädigung erhalten.

Was das für die Praxis bedeutet:

Grundsätzlich kommt es bei der Verspätung auf den Moment an, in dem die Türen geöffnet werden, nicht auf irgendeine andere Situation. D.h., auch dann, wenn, was immer wieder vorkommt, das Flugzeug lange steht, weil kein Gate oder keine Treppe verfügbar ist, kommen Entschädigungsleistungen in Betracht. Aber Achtung: der genaue Zeitpunkt muss vom Fluggast bewiesen werden.

Quelle: Legal Tribune

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